out&back
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Allgemeine Geschäftsbedingungen / Reisebedingungen

Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Reise mit der Firma out & back, Geschäftsführer Jörg Stadler, Georg-Zimmerer-Straße 6, 72488 Sigmaringen nachstehend "out & back" oder nur „Veranstalter“ entschieden haben und hoffen, dass Sie Ihre Zeit bei uns genießen werden. Im Folgenden finden Sie unsere allgemeinen Reisebedingungen. Diese gelten, sofern wirksam einbezogen, ausschließlich für die Reisepauschalangebote in Ergänzung zu den §§ 651 a ff. BGB und der BGB Informationsverordnung.

1. Abschluss des Vertrages


1.1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Gast out & back den Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, per Fax oder per E-Mail vorgenommen werden. Erfolgt die Reiseanmeldung elektronisch, bestätigt out & back unverzüglich den Eingang der Buchung. Diese Bestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vertrages dar. Der Vertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an den Reisegast oder den Reisevermittler oder Gruppenauftraggeber zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss erhält der Reisegast eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt. Hierzu ist out & back nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Gast weniger als 7 Kalendertage vor Reisebeginn erfolgt.

1.2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an welches er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast innerhalb der Bindungsfrist out & back gegenüber die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Leistung von An- bzw. Restzahlung erklärt.

1.3. Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Vertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche schriftliche Erklärung übernommen hat.

1.4. Bei Anmeldungen von Schulklassen, Gruppen, Vereinen, Firmen, Institutionen, Behörden oder sonstigen Personenmehrheiten haften der Anmeldende und, soweit vorhanden, der Rechtsträger, soweit diese eine entsprechende Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben.

2. Leistungsverpflichtungen des Veranstalters


2.1. Die Leistungsverpflichtung von out & back ergibt sich insbesondere aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt bzw. der Reiseausschreibung nach Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterung.

2.2. Die in der Reiseausschreibung enthaltenen Angaben sind für out & back bindend. Der Veranstalter behält sich jedoch in Übereinstimmung mit § 4 Abs.2 BGB InfoVO ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die vor der Buchung informiert wird. Insbesondere betrifft dies die Erhöhung des Reisepreises wegen der Erhöhung von Beförderungskosten.

2.3. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsschluss notwendig und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. out & back ist verpflichtet, den Gast über wesentliche Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der Veranstalter dem Reisegast eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

2.4. out & back ist bemüht, behinderten Personen die Teilnahme an allen Angeboten und Touren zu ermöglichen. Von der Leistungspflicht von out & back nicht umfasst ist jedoch die Eignung der Tour für Behinderte, bzw. die Pflicht zur Überprüfung oder Hinweise hierzu, insbesondere nicht Barrierefreiheit und die Gestellung besonderer Ausrüstung sowie technischer oder personeller Hilfeleistung.

3. Zahlungsmodalitäten


3.1. Mit Vertragsabschluss und ggf. Aushändigung des Reisesicherungsscheines ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, beträgt diese 20 % des Gesamtpreises, jedoch mindestens 25 €.

3.2. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, spätestens am Tag der Veranstaltung zahlungsfällig.

3.3. Der Sicherungsschein ist abweichend von Ziffer 3.1. nicht auszuhändigen, wenn
a) die Reise nicht länger als 24 h dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,00 € pro Teilnehmer nicht übersteigt oder
b) wenn die Reiseleistung keine Beförderung vom und zum Reiseort beinhaltet und nach den mit dem Gast getroffenen Zahlungsvereinbarungen der Gesamtpreis erst mit dem Reiseende fällig wird.

3.4. Bei Gruppenreisen sind der Gruppenauftraggeber, bzw. seine Mitarbeiter oder Beauftragten, von out & back nicht inkassobevollmächtigt. Soweit kein einheitlicher Sicherungsschein für die eine gesamte Gruppe übergeben wird, können die einzelnen Sicherungsschein(e) für die Gruppenteilnehmer bei Gruppenreisen dem Gruppenauftraggeber als Vertreter der Reisenden zur Weiterleitung oder treuhänderischen Verwahrung für diesen übergeben werden.

4. Rücktritt vom Vertrag durch den Gast


4.1. Der Gast kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber out & back vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich für die Stornierung ist der Eingang bei dem Veranstalter. Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2. In jedem Fall des Rücktritts stehen dem Veranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen als pauschale Entschädigung mindesten 25 € zu. Bei Absagen bis zum - 45. Tag vor Reisebeginn 20 %, - 35. Tag vor Reisebeginn 50%, - 21. Tag vor Reisebeginn 60%, - 8. Tag vor Reisebeginn 70% - 1 Tag vor Reisebeginn 80 %, - Am Reisetag und bei Nichtantritt 90%.

4.3. Dem Gast ist es gestattet, out & back nachzuweisen, dass dieser tatsächlich keine oder geringe Kosten als die geltend gemachte Reisepauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung der tatsächlichen Kosten verpflichtet.

4.4. Dem Gast wird dringend der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung empfohlen!

4.5. Schlechtes Wetter und damit einhergehende Unannehmlichkeiten begründen kein kostenloses Rücktrittsrecht.

4.6. Für Gruppenreisen können abweichende Bedingungen gelten, soweit diese im Einzelfall mit dem Gast oder, in dessen Vertretung mit dem Gruppenauftraggeber, wirksam vereinbart wurden.

5. Rücktritt und Kündigung durch out & back


5.1. out & back kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Gast die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere, soweit
a) Teilnehmer gegen Anweisungen und/oder Hinweise oder Verhaltensregeln verstoßen, die von der Tourenbegleitung oder sonstigen Beauftragten von out & back aus sachlich berechtigten Gründen im Rahmen der Einweisung oder während der Tour, bzw. der Reise gegeben wurden oder werden
b) der/die Gruppenverantwortliche(n) ihren besonderen vertraglichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Durchführung der Tour, bzw. der Reise nicht nachkommen
c) Teilnehmer oder Gruppenverantwortliche gegen Verbote verstoßen oder Anweisungen nicht beachten, die in den Informationsunterlagen von out & back enthalten sind und übergeben oder mitgeteilt wurden, insbesondere den "Wichtigen Hinweisen bezüglich Kanutouren".
Kündigt out & back, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis; out & back muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den sie aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der ihr eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die Mitarbeiter, Tourenbegleiter und Betreuer von out & back sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von out & back wahrzunehmen.

5.2. out & back kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten oder mit dem Gruppenauftraggeber vereinbarten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen von Reisevertrag zurücktreten:
a) Die Mindesteilnehmerzahl und die späteste Absagefrist sind in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechende Angaben in der Reiseausschreibung zu verweisen.
b) out & back ist verpflichtet, dem Gast oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Ein Rücktritt von out & back später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
d) Der Gast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn out & back in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Gast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber out & back geltend zu machen

6. Obliegenheiten und Kündigung des Reisegastes


6.1. Der Gast hat auftretende Mängel unverzüglich dem Veranstalter oder dessen in den Reiseunterlagen genannten Beauftragten (örtliche Reiseleitung) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisegastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisegast obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

6.2. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisegast den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§651eBGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter bzw. deren Beauftragte eine ihnen vom Reisegast bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Die Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von out & back oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird.

6.3. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Gast innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Veranstalter unter der untenstehenden angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

7. Haftung


7.1. Die vertragliche Haftung von out & back für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) out & back für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

7.2. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Der Veranstalter haftet jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten.
b) Wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.

7.3. Kommt es durch den Gast, unabhängig davon, ob dies auf dessen Veranlassung oder veranlasst durch Dritte geschieht, zu Rettungs-oder Bergungseinsätzen so hat der Gast, bzw. der Gruppenauftraggeber die hierfür anfallenden Kosten zu tragen und out & back von einer etwaigen Inanspruchnahme freizustellen. Dies gilt nicht, soweit der Einsatz oder die Kosten durch die Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten von out & back schuldhaft verursacht wurden.

7.4. out & back haftet nicht für den Verlust von persönlichen Gegenständen des Teilnehmers, soweit der Verlust nicht durch ein Verschulden von out & back oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht oder mit verursacht wurde.

7.5. out & back gibt, z.B. bei Kanutouren, Angaben zur Strecke hinsichtlich Befahrbarkeit, Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten, Verkehrsanbindungen, Transfermöglichkeiten, Verpflegungs- und Übernachtungsmöglichkeiten, Besichtigungsmöglichkeiten und Öffnungszeiten entsprechend der ihr erteilten oder von ihr eingeholten Informationen an den Teilnehmer weiter. out & back haftet jedoch nicht für die Richtigkeit und/oder Aktualität solcher Informationen, soweit ihr bezüglich der Informationseinholung und/oder -weitergabe nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

8. Besondere Bestimmungen zu Witterungsverhältnissen


8.1. out & back kann keine Einstandspflicht, bzw. kein Risiko bezüglich der Witterungsverhältnisse übernehmen. Alle Reisen, Touren und Angebote werden von out & back daher grundsätzlich bei jedem Wetter erbracht, bzw. durchgeführt, insbesondere auch bei Regen oder jahreszeitlich ungewöhnlich hohen oder niedrigen Temperaturen.

8.2. Jedwede Witterungsverhältnisse, wie bspw. Schönwetter und/oder Trockenheit, bzw. Ausbleiben von Regen sind daher, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, weder Vertragsbedingung, noch Vertragsgrundlage.

8.3. Witterungsverhältnisse gleich weder Art, insbesondere Regen, rechtfertigen daher weder eine kostenlose Kündigung, noch einen kostenlosen Rücktritt, noch einen sonstigen kostenlosen Anspruch auf Auflösung des Vertragsverhältnisses, Terminverschiebung, Änderung oder Verkürzung von Teilnehmerzahlen oder Leistungen.

8.4. Für die Auswirkung von Witterungsverhältnissen sind ausschließlich die Verhältnisse am Leistungsort maßgeblich.

9. Besondere Hinweise Kanureisen und Hochseilgartentouren


9.1. Der Gast ist zur sorgfältigen Beachtung der ihm rechtzeitig vor Reisebeginn übermittelten „Wichtigen Hinweise“ verpflichtet.

9.2. Der Gast muss vor der Reise, ggf. unter Einbeziehung fachkundigen ärztlichen Rates, selbst prüfen, ob die Teilnahme an Sport- und anderen Ferienaktivitäten mit seiner jeweiligen körperlichen Verfassung vereinbar ist. out & back empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.

9.3. Bei Reisen, bei denen Kanus zum Einsatz kommen, müssen Teilnehmer, die älter als 8 Jahre sind, schwimmen können.

9.4. Das Tragen von Schwimmwesten ist für alle Gäste bei einer Kanutour, auch sofern sie schwimmen können, verpflichtend. Für Kinder unter 8 Jahren ist das Tragen einer Schwimmweste nach EN-Norm 100 (Schwimmweste mit Kragen) Pflicht.

9.5. Es ist grundsätzlich verboten bei einer Kanutour, andere Kanus während der Fahrt anzuhalten, zu rammen, abzu-drängen, zum Schaukeln oder Kentern zu bringen oder das Kanu und/oder seine Insassen in sonstiger Weise in der Fahrt zu behindern.

9.6. Der Gast hat alle behördlichen Anordnungen oder Auflagen, insbesondere auch Warn- und Hinweisschilder zu beachten. Anordnungen zur Umgehung von Hindernissen, Stromschnellen, Wehren o.ä. sind exakt zu befolgen.

9.7. Es besteht vor und während der Tour Alkoholverbot entsprechend den Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts.

9.8. Der Gast ist verpflichtet die Kanus und die Ausrüstungsgegenstände sorgfältig und pfleglich zu behandeln. Der Gast haftet out & back gegenüber für den Verlust und die Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen, soweit dieser nicht ursächlich durch ein Verschulden von out & back oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

9.9. Bei einem Pegelstand von weniger als 53 cm (Pegel Beuron, 18:00 Uhr am Vorabend) ist die obere Donau zwischen Gutenstein und Scheer für Kanufahrten gesperrt. In diesem Fall hat out & back das Recht vom Reisevertrag zurück zu treten. Ab 01. Juli wird alternativ die Kanutour von Riedlingen nach Rechtenstein angeboten.

10. Verjährung


10.1. Ansprüche des Gastes gegenüber out & back, gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung, sowie solche wegen Körper- und Gesundheitsschäden - verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem Gast und dem Veranstalter Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11. Gerichtsstand und Rechtswahl


11.1. Der Reisegast kann out & back nur an deren Sitz verklagen. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen out & back und den Reisegästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

11.2. Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisegast ist der Wohnsitz des Reisegastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, jur. Personen des öffentlichen Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des RV maßgebend.

11.3. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und out & back anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

Reiseveranstalter: Firma: out & back GmbH

Stand der Bearbeitung 15.07.2019